STATUTEN
 
«FÖRDERVEREIN NEUE WEGE IN SOMALIA» gegründet von Vre Karrer.
 
Statuten des «Fördervereins Neue Wege in Somalia»

1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Förderverein Neue Wege in Somalia“ besteht mit Sitz in 8000 Zürich ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ffZGB.

2. Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Gesundheit und Bildung in den ländlichen Gebieten von Somalia, namentlich in der Umgebung von Merka. Insbesondere hat der Verein zum Ziel Schulen, Ambulatorium und anverwandte Werke zu unterstützen, die von Vre Karrer errichtet wurden, mit möglichst weit ausgebauter Selbstverwaltung durch die einheimische Bevölkerung.

3. Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer den Zweck des Vereins mit Arbeit und/oder Geld unterstützt. Der Jahresbeitrag beträgt derzeit SFr. 30.--. Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern beschliesst der Vorstand. Ein Mitglied kann auf Ende des laufenden Jahres austreten .Die schriftliche Mitteilung des Austritts muss den Vorstand bis zum 30. September erreichen.

4. Organisation
4.1 Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung, die jährlich, in der Regel im ersten Quartal, vom Vorstand mindestens vier Wochen vor der Versammlung mit der vollständigen Traktandenliste einberufen wird Der Generalversammlung kommen alle vom Gesetz vorgesehenen und nicht ausdrücklich dein Vorstand übertragenen Aufgaben zu. .Eine außerordentliche Vereinsversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder (gemäß Art. 64 ZGB) einzuberufen. Die Generalversammlung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten des Vorstandes geleitet.
Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Kompetenzen:.
· Jährliche Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Kontrollstelle
· Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Protokolls des Vorjahres.
· Festsetzung des Mitgliederbeitrags.
· Genehmigung der Jahresrechnung auf Empfehlung der Kontrollstelle sowie des Budgets für das kommende Vereinsjahr
· Genehmigung der Jahresziele und Vorschläge des Vorstandes für das kommende Vereinsjahr.
· Genehmigung und Revision der Statuten
Sie ist beschlussfähig, falls sie ordnungsgemäß einberufen wurde. sind. Die Beschlüsse können außer in den vom Gesetz zwingend vorgesehenen Fällen nicht angefochten werden. Die Generalversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie gemäß diesen Bestimmungen einberufen wird.

4.2 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 oder einer höheren ungeraden Zahl von Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten, der Aktuarin/dem Aktuar, der Kassierin/dem Kassier sowie aus eventuellen Beisitzerinnen/Beisitzern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Im Falle einer Änderung des Einsitzes im Vorstand während des Jahres ist der Vorstand ermächtigt, die Ersatzmitglieder provisorisch zu berufen. Diese müssen an der folgenden Mitgliederversammlung gewählt werden.

Der Vorstand:
· führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen
· setzt die Entscheide der Generalversammlung durch und unternimmt alle möglichen Initiativen, um die Ziele zu erreichen.
· präsentiert der Generalversammlung den Jahresbericht, die Jahresrechnung, das Budget, die Ziele und eventuelle Vorschläge für das kommende Vereinsjahr.
· er beruft die Generalversammlung ein.
· er nimmt neue Mitglieder auf.
· seine Kompetenzen liegen in den Limiten des Budgets. Er berät mindestens 8 Mal im Jahr und wird von der Präsidentin/vom Präsidenten geleitet.

4.3 Die Kontrollstelle
Der Verein hat eine Kontrollstelle, bestehend aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren, welche das Rechnungswesen des Vereins auf seine Richtigkeit überprüfen.

5. Finanzen
Der Verein finanziert sich durch freiwillige Zuwendungen seiner Mitglieder, Sympathisanten, Organisationen und Institutionen. Für Verpflichtungen des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

6. Unterstützung der Werke von Vre Karrer
Es werden nur die Primar- und Sekundarschulen, das Ambulatorium, die Landwirtschaftsgenossenschaft und die Sanitation (Säuberung des Stadtmarktes) unterstützt, für welche ein durch unseren Verein oder eine andere anerkannte Organisation kontrolliertes Budget vorliegt. Unterstützte Organisationen können auch NGO‘s, andere Organisationen oder Gemeindeverwaltungen sein, insbesondere örtliche Genossenschaften, welche mit größter Effizienz und Sparsamkeit Schulen und Ambulatorien errichten, Hebammen, Krankenschwestern und Lehrerinnen/Lehrer ausbilden und beschäftigen und damit auch anderweitige Arbeitsplätze schaffen. Dabei soll das Ziel sein, dass sich die Werke nach einigen Jahren selber finanzieren und keine weiteren Geldmittel aus der Schweiz mehr benötigen.
Der Verein kann eigene oder zusammen mit anderen anerkannten Hilfsorganisationen gemeinsame Projekte lancieren. In diesem Fall werden die administrativen Kosten aus den Spendengeldern gedeckt, doch dürfen sie nicht den Ansatz anerkannter Schweizer Hilfswerke übersteigen.
Der Vorstand kontrolliert und genehmigt die jeweiligen Abrechnungen und informiert darüber die Mitglieder und Spender des Vereins. Administrative Spesen im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Vorstand werden dem Vereinsvermögen belastet.

7. Übrige Bestimmungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 60-79 ZGB. Der Verein wird aufgelöst, wenn die Generalversammlung dies mit 2/3 der Stimmenden beschliesst. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind dem Schweizerischen Arbeiterhilfswerk oder einer Institution mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuwenden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Diese Version ersetzt die Originalfassung vom 28. März 2001.

Durch die Generalversammlung in Zürich beschlossen am 17. März 2007

Die Präsidentin: Die Kassierin: Der Aktuar:

Jenny Heeb, Maya Joss, Heinrich Frei